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Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf

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Aufklärung des Käufers

Rechtsgebiet:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Stichworte:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aufklärung des Käufers richtet sich Prozessstadium und Thema:

  • Aufklärungsobliegenheiten des Verkäufers
    • DD vor Vertragsabschluss
    • DD nach Vertragsabschluss
    • Nur informativer Charakter der DD
    • Garantien des Verkäufers
  • Aufklärungspflichten des Verkäufers
    • Sachmängel
    • Rechtsmängel
    • Auskunftspflicht.

Aufklärungsobliegenheiten des Verkäufers

Die Arten der Offenlegung orientieren sich am Prozessablauf:

DD vor Vertragsabschluss

  • Der Käufer kann aus in der DD entdeckten Mängeln später keine Gewährleistungsansprüche ableiten1
  • Entfallen der Gewährleistungshaftung für vom Käufer zwar nicht erkannte, aber erkennbare Sachmängel2

DD nach Vertragsabschluss

  • Es gelten die für den Fall der „DD vor Vertragsabschluss“ gewonnen Erkenntnisse hier nicht.
  • Der Käufer ist aufgrund des unterzeichneten Kaufvertrages ungeachtet der in der „Postsigning-DD“ entdeckten Mängel verpflichtet, den Kauf zu unveränderten Bedingungen zu vollziehen.
    • Tipp: Vorbehalt der aufschiebenden Bedingung der „Satisfactory DD“
    • Nur im Falle von schwerwiegenden Sach- und Rechtsmängeln, welche den Käufer zur Wandelung oder Irrtumsanfechtung des Vertrages berechtigen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten3.
      • Vorbehaltsloser Vollzug in Kenntnis der schwerwiegender Mängel bewirkt einen Verzicht auf die vorgenannten Rechtsbehelfe.

Nur informativer Charakter der DD

  • Der Verkäufer muss all jene Fakten, für die er seine Haftung ausschliessen will, ausdrücklich offen legen.
  • Mittel: Disclosure Letter.
  • Diesfalls muss für Sachmängel OR 200 bezüglich der im Data Room offengelegten Informationen wegbedungen werden, und hinsichtlich der Rechtsmängel hat der Verkäufer ausdrücklich Gewähr für die bekannten Mängel zu übernehmen4
  • Tipp: Der Käufer sollte die aus der DD gewonnenen haftungsbegründenden Erkenntnisse dem Verkäufer mitteilen, ansonsten die Berufung auf die Wegbedingung von OR 200 als rechtsmissbräuchlich gelten könnte.

Garantien des Verkäufers

  • Hat der Verkäufer die Garantie abgegeben, dass die entsprechenden Mängel nach dem Closing nicht (mehr) bestehen, ist der Aspekt des Kennens oder Kennenmüssens des Käufers irrelevant.
  • Mass der anwendbaren Sorgfalt
    • Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel, welche der Käufer fahrlässig übersieht5.

Weiterführende Informationen

  • Siehe Achtung: Ohne Zusicherung keine effektive Gewährleistung beim Aktienkauf
  • Die Gewährleistungsregeln beziehen sich eben beim share deal nicht auf das Unternehmen, sondern nur auf die Wertpapiere.

Aufklärungspflichten des Verkäufers!

Sachmängel

Grundsatz: Keine Haftung des Verkäufers für diejenigen Sachmängel, welche der Käufer fahrlässig übersieht.

Ausnahmen:

  • Zusicherung der Absenz der fraglichen Mängel durch den Verkäufer oder
  • Absichtliche Verschweigung der fraglichen Mängel
    • Absichtliche Verschweigung liegt nur vor, wenn der Verkäufer eine Aufklärungspflicht verletzt:
      • Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der Verkäufer weiss, dass der Käufer einen für seinen Kauf- und/oder Preisentscheid wesentlichen Sachmangel übersieht.
      • Eine Hinweispflicht besteht nicht, wenn sich die Mängel aus der DD-Dokumentation ohne weiteres ergeben.
        • Ausnahme:
          Der Verkäufer erkennt, dass der Käufer diese Mängel übersieht.

Rechtsmängel

Grundsatz: Der Verkäufer haftet, unabhängig von einer haftungsbegründenden Aufklärungspflicht und ungeachtet einer fahrlässigen Unkenntnis des Käufers. Die Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers wirkt haftungsverschärfend: Er haftet bei Verschulden auch für den weiteren Schaden aus der (vollständigen oder teilweisen) Entwehrung6.

Auskunftspflicht

Den Verkäufer trifft immer dann eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer Auskunft verlangt:

  • Je besser und verlässlicher die Informationslage für den Investoren bzw. Käufer ist, desto geringer wird der Risikoabschlag bei der Unternehmensbewertung ausfallen
    • Vorteile:
      • Mehrerlös
      • Verkürzung des Transaktionsprozesses7
      • Die Verkäufer-DD schafft dem Verkäufer eine deutlich komfortablere Verhandlungsposition
      • Reduktion des Risikos, dass ein Transaktionsabbruch in einem Zeitpunkt stattfindet, in dem bereits Kaufsinteressen involviert sind
  • Zusatzinformationen an den potenziellen Investoren8 wie
    • Darstellung Marktdaten
    • Darstellung Vergleichsdaten von Konkurrenzunternehmen
    • grundlegende Marktanalysen.

1 vgl. OR 192 Abs. 2 und OR 200 Abs. 1. Es können sogar dann keine Gewährleistungsansprüche vom Käufer gestellt werden, wenn der Verkäufer die Absenz solcher Mängel zusicherte.
2
Auf Zusicherungen des Verkäufers kann sich hier der Käufer verlassen (OR 200 Abs. 2).
3
Haftungsverschärfung bei Sachmängeln, die den Käufer zur Wandelung oder Minderung berechtigten: Haftung des Verkäufers für weiteren Schaden, OR 208 Abs. 3 bei Wandelung und OR 97 bei Minderung (BGE 82 II 139).
4
vgl. OR 192 Abs. 2.
5
vgl. OR 200 Abs. 2; es sei den der Verkäufer gebe gegenteilige Zusicherungen ab.
6
vgl. OR 195 Abs. 2.
7
Nebeneffekt: Die Vendor-DD ist gleichsam umfassende Informationsquelle für eigene Analysen und Berechnungen des Verkäufers/seines Beraters, auch für die Aufdeckung verkaufsfördernder Merkmale des Unternehmens.
8
Diese gehen über die reine Unternehmensbeschreibung hinaus und sollen den potentiellen Investoren auf den gleichen Wissenstand bringen, um dies nicht noch während der Vertragsverhandlungen nachholen zu müssen.

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